Satzung
 
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Inhaltsverzeichnis der Satzung der Turn- und Sportvereinigung Langenheide von 1949 e.V. vom 19.03.2010

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
§ 2 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit
§ 3 Verbandszugehörigkeit
§ 4 Vereinsämter, Vereinsfarben
§ 5 Mitglieder
§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 7 Aufnahmefolgen
§ 8 Rechte der Mitglieder
§ 9 Pflichten der Mitglieder
§ 10 Beitrag
§ 11 Umlage
§ 12 Austritt
§ 13 Ausschluss
§ 14 Ehrungen
§ 15 Vereinsorgane
§ 16 Vorstand
§ 17 Geschäftsführer
§ 18 Abteilungsleiter der Senioren
§ 19 Abteilungsleiter der Jugend
§ 20 Jugendabteilung
§ 21 Mitgliederversammlung
§ 22 Kassenprüfer
§ 23 Einsetzung von Ausschüssen
§ 24 Haftpflicht
§ 25 Auflösung des Vereins

Satzung der Turn- und Sportvereinigung Langenheide von 1949 e.V.
in der Fassung des Beschlusses der Mitgliederversammlung vom 19.03.2010

Vorbemerkung:
Alle in dieser Satzung genannten personenbezogenen Funktionen sind geschlechtsneutral
zu verstehen; sie gelten im Sinne der Gleichberechtigung sowohl in ihrer männlichen als
auch der weiblichen Form.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Turn- und Sportvereinigung Langenheide von 1949 e.V.“ Er hat seinen Sitz in 33824 Werther (Westf.) und ist im Vereinsregister eingetragen. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit
Der Zweck des Vereins ist die körperliche Ertüchtigung seiner Mitglieder durch Ausübung und Förderung des Sports. Dabei verfolgt der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, und zwar durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein basiert auf vollkommen demokratischer Grundordnung, ist politisch und konfessionell neutral.

§ 3 Verbandszugehörigkeit
Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Nordrhein-Westfalen, des Westdeutschen Fußball- und Leichtathletikverbandes sowie des Behinderten-Sportverbandes Nordrhein Westfalen. Er selbst und seine Mitglieder sind den Satzungen dieser Verbände unterworfen.

§ 4 Vereinsämter, Vereinsfarben
Die Vereinsämter sind Ehrenämter. Die Vereinsfarben sind Schwarz und Weiß.

§ 5 Mitglieder

(1) Der Verein besteht aus ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern, passiven Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.

(2) Außerordentliche Mitglieder sind Studenten und in der Berufsausbildung befindliche Mitglieder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, jugendliche Mitglieder (das sind solche, die bei Beginn des Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben). Alle anderen Mitglieder sind ordentliche Mitglieder.

(3) Passive Mitglieder sind Mitglieder, welche die Aufgaben und Ziele des Vereins fördern, die aber keinen aktiven Sport betreiben.

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person wie auch eine juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts werden, die in unbescholtenem Rufe steht. Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist auf einem dafür besonders vorgesehenen Vordruck schriftlich beim Vorstand einzureichen. Minderjährige müssen die Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter nachweisen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe bekannt zu geben.

§ 7 Aufnahmefolgen
Mit der Aufnahme durch den Vorstand beginnt die Mitgliedschaft. Jedes neue Mitglied verpflichtet sich durch den Beitritt zur Anerkennung dieser Satzung.

§ 8 Rechte der Mitglieder
Sämtliche Mitglieder haben Anspruch darauf, die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse und getroffenen Anordnungen zu benutzen und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Die ordentlichen aktiven und die passiven Mitglieder genießen im Übrigen alle Rechte, die sich aus der Satzung, insbesondere aus der Zweckbestimmung des Vereins, ergeben. Sie haben das aktive und passive Wahlrecht und gleiches Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Das Stimmrecht darf nur persönlich ausgeübt werden. Eine Stimmrechtsübertragung ist ausgeschlossen. Die außerordentlichen aktiven Mitglieder haben zusätzlich einen Anspruch auf ermäßigte Beitragszahlung. Die jugendlichen Mitglieder unter 18 Jahren haben das Recht, an der Mitgliederversammlung als Zuhörer teilzunehmen. Sie haben kein aktives oder passives Wahl- und gleiches Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder haben alle Rechte eines ordentlichen Mitglieds. Sie sind von Beitragsleistungen befreit.

§ 9 Pflichten der Mitglieder
Sämtliche Mitglieder haben die sich aus der Satzung, insbesondere die sich aus der Zweckbestimmung des Vereins ergebenden Pflichten zu erfüllen. Sie sind verpflichtet, die sportlichen Bestrebungen und Interessen des Vereins nach Kräften zu unterstützen. Die Mitglieder sind zur Befolgung der von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse und Anordnungen verpflichtet. Dies gilt insbesondere auf den Sportplätzen. Die Platz- und Spielordnung ist einzuhalten. Alle aktiven Mitglieder, d. h. Senioren und Jugendliche, sind dazu angehalten, an den Übungsstunden und Wettkampfspielen teilzunehmen. Versammlungen sind von allen Mitgliedern zu besuchen. Sämtliche Mitglieder mit Ausnahme der Ehrenmitglieder sind zur Beitragszahlung verpflichtet. Die Pflicht zur Zahlung einer Umlage ergibt sich aus § 11.

§ 10 Beitrag
Alle ordentlichen und außerordentlichen aktiven und passiven Mitglieder haben Beiträge zu zahlen. Der Beitrag ist jährlich im Voraus zu entrichten. Die Mitgliederversammlung kann für neue Mitglieder eine Aufnahmegebühr festlegen. Die Aufnahmegebühr ist mit Beginn der Mitgliedschaft fällig. Die Höhe und den Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrags setzt die Mitgliederversammlung fest. Ebenso entscheidet die Mitgliederversammlung über soziale Staffelungen von Beiträgen bei mehreren Mitgliedern innerhalb einer Familie. Die Höhe der jeweiligen Beiträge ist in einer Beitragsordnung festzuhalten. Mitglieder, die den Beitrag nach Fälligkeit nicht entrichtet haben, werden angemahnt. Nach zweimaliger erfolgloser Mahnung können sie nach § 13 ausgeschlossen werden. Der Vorstand kann unverschuldet in Not geratenen Mitgliedern auf Antrag die Zahlung der Beiträge stunden, in besonderen Fällen auch teilweise oder ganz erlassen.

§ 11 Umlage
Die Mitgliederversammlung kann in besonderen Fällen die Erhebung einer Umlage anordnen und den Kreis der hierfür zahlungspflichtigen Mitglieder bestimmen.

§ 12 Austritt
Der Austritt muss gegenüber dem Vereinsvorstand erklärt werden. Er ist dem Vorstand schriftlich und mindestens 6 Wochen vor Ende eines Halbjahres einzureichen. Das ausscheidende Mitglied muss den Beitrag für das laufende Halbjahr entrichtet haben und ist verpflichtet, falls bei Abmeldung eine Beitragsschuld besteht, diese zu begleichen. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein.

§ 13 Ausschluss
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in schwerwiegender Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat. Aus folgenden Gründen kann ein Mitglied insbesondere aus dem Verein ausgeschlossen werden:

a) bei vorliegenden Beitragsrückständen, falls nach vorausgegangener Mahnung keine Zahlung erfolgt ist. Sollte jedoch ein Mitglied in eine unverschuldete Notlage geraten und dadurch zur Zahlung der Beiträge nicht in der Lage sein, so entscheidet der Vorstand, ob das Mitglied beitragsfrei geführt werden soll oder ob eine Stundung der Beiträge gewährt werden kann.

b) bei groben Verstößen und wiederholten Vergehen gegen die Vereinssatzung.

c) bei unehrenhaftem Betragen innerhalb und außerhalb des Vereins, soweit darin eine schwere Schädigung des Ansehens und der Belange des Vereins zu erblicken ist

Der Ausschließungsbeschluss wird dem Mitglied durch den Vorstand schriftlich mitgeteilt und wird mit dem Zugang wirksam. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.

§ 14 Ehrungen
Für besondere Verdienste um den Verein und um den Fußballsport können verliehen werden

a) die Vereinsnadel in Silber für 25-jährige ununterbrochene Mitgliedschaft,

b) die Vereinsnadel in Gold für 40-jährige ununterbrochene Mitgliedschaft,

c) die Vereinsnadel in Gold mit Ehrenkranz für 50-jährige ununterbrochene Mitgliedschaft,

d) die Eigenschaft als Ehrenmitglied nach dem Erreichen des 76. Lebensjahres oder für besondere Verdienste um den Verein und/oder den Fußballsport im Allgemeinen.

Die Verleihung der Vereinsnadeln wird vom Vorstand beschlossen und soll in der ordentlichen Mitgliederversammlung vollzogen werden. Die Verleihung kann jedoch auch bei anderen feierlichen Anlässen erfolgen. Die Ernennung eines Ehrenmitgliedes erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung.

§ 15 Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 16 Vorstand
Der Vorstand arbeitet als geschäftsführender Vorstand bestehend, aus dem 1. und dem 2. Vorsitzenden,

als Gesamtvorstand, bestehend aus dem geschäftsführenden Vorstand und
- dem Geschäftsführer,
- dem Abteilungsleiter der Senioren und
- dem Abteilungsleiter der Jugend.

Für die Vorstandsmitglieder
- Geschäftsführer,
- Abteilungsleiter der Senioren und
- Abteilungsleiter der Jugend
können Stellvertreter gewählt werden.

Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden und den 2. Vorsitzenden gemeinsam vertreten. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Bis zu einer Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Wahlzeit aus ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben, soweit sie nicht durch die Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

b) Die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung. Die Leitung der Mitgliederversammlung durch den ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstands.

c) Die Bekanntgabe der voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben für jedes Geschäftsjahr, die Kassen- und Buchführung sowie die Erstellung des Jahresberichtes.

d) Die Aufnahme und Mitwirkung beim Ausschluss von Mitgliedern.

Der Vorstand ist in seinen Sitzungen beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder des Gesamtvorstandes anwesend sind. Die Einladung erfolgt durch den Vorstand – auch in Eilfällen – spätestens eine Woche vor der Sitzung. Der Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Die Beschlüsse sind zu protokollieren, vom Protokollführer zu unterschreiben und zeitnah zu verteilen. Die Eintragungen müssen enthalten: Ort der Sitzung, die Namen der Teilnehmer und des Sitzungsleiters, die gefassten Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse.

§ 17 Geschäftsführer
Der Geschäftsführer erledigt den gesamten Schriftverkehr des Vereins sowie die Protokollführung in Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen.

§ 18 Abteilungsleiter der Senioren
Dem Abteilungsleiter der Senioren unterliegt die Leitung des gesamten sportlichen Betriebes der Senioren.

§ 19 Abteilungsleiter der Jugend
Der Abteilungsleiter der Jugend vertritt die Interessen der Vereinsjugend nach innen und außen. Er leitet die Sitzungen der Jugendabteilung, welche nach Bedarf stattfinden. Er ist für alle Vereins-Jugendangelegenheiten zuständig und entscheidet über die Verwendung von den der Jugendabteilung zufließenden Mittel.

§ 20 Jugendabteilung
Mitglieder der Jugendabteilung sind alle weiblichen und männlichen Jugendlichen sowie alle innerhalb des Jugendbereiches gewählten und berufenen Mitarbeiter.

§ 21 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschließende Organ des Vereins. Sie hat mindestens einmal jährlich stattzufinden. Sie wählt aus den stimmberechtigten Mitgliedern (§ 8) den Vorstand. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben, soweit sie nicht dem Vorstand oder anderen Vereinsorganen obliegen. Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:

a) Genehmigung der vom Vorstand genannten voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben für das nächste Geschäftsjahr,

b) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands, des Rechnungsprüfungsberichts der Kassenprüfer sowie die Entlastung des Vorstands,

c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands,

d) Änderung der Satzung,

e) Auflösung des Vereins,

f) Ernennung von Ehrenmitgliedern.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand eine Einberufung aus dringenden wichtigen Gründen beschließt, oder ein Fünftel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe die Einberufung vom Vorstand verlangt. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der wichtigsten Tagesordnungspunkte in der örtlichen Presse sowie durch schriftliche Einladung der Mitglieder mit Ort, Tag und Zeitpunkt einberufen. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnungspunkte verlangen. In der Mitgliederversammlung gestellte Anträge können nur durch Entscheidung der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit zugelassen werden. Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem andern Mitglied des Vorstands geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied vorhanden, bestimmt die Versammlung den Leiter. Für Dauer der Durchführung von Vorstandswahlen wählt die Mitgliederversammlung einen Wahlleiter. Die Art der Abstimmungen bestimmt der Versammlungsleiter; wenn ein Drittel der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder ein anderes Stimmrechtsverfahren verlangen, muss dieses erfolgen. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Jedes Mitglied, der Seniorenabteilung von mindestens 18 Jahren hat ein Stimmrecht. Stimmübertragungen sind nicht zulässig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Für Satzungsänderungen ist eine ¾-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, für die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins ist eine solche von 4/5 erforderlich. Die Mitglieder des Vorstands werden einzeln gewählt, zuerst der erste Vorsitzende, dann der zweite Vorsitzende und anschließend die noch zu wählenden übrigen Mitglieder. Es gilt der Kandidat als gewählt, der die einfache Mehrheit erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Versammlungsleiter durch Ziehung eines Loses. Das Versammlungsprotokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Es muss enthalten:
- Ort und Zeit der Versammlung,
- Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers,
- Zahl der erschienenen Mitglieder,
- Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung der Beschlussfähigkeit,
- die Tagesordnung,
- die gestellten Anträge,
- das Abstimmungsergebnis, (Zahl der Ja-Stimmen, Zahl der Nein-Stimmen, Enthaltungen und ungültige Stimmen),
- die Art der Abstimmung,
- Satzungs- und Zweckänderungsanträge,
- Beschlüsse, die wörtlich aufzunehmen sind.

Das Protokoll der Mitgliederversammlung ist für jeden 4 Wochen beim Protokollführer einzusehen. Einsprüche sind mit einer Wochenfrist schriftlich an den Vorstand zu richten. Erfolgt kein Einspruch, gilt das Protokoll als genehmigt.

§ 22 Kassenprüfer
Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die jährlich die Jahresrechnung prüfen. Die Kassenprüfer werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt und müssen Mitglieder des Vereins sein. Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sein. Jedes Jahr wird ein Kassenprüfer gewählt. Nach Ablauf seiner Amtszeit ist die sofortige Wiederwahl dieses Kassenprüfers nicht möglich. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahrs festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten. Bei festgestellten Beanstandungen ist zuvor der Vorstand zu informieren.

§ 23 Einsetzung von Ausschüssen
Der Vorstand ist berechtigt, zu seiner Beratung, Planung, Durchführung und Unterstützung beim Ablauf des Vereinsgeschehens Ausschüsse einzusetzen. Selbiges gilt für den Abteilungsleiter der Senioren und den Abteilungsleiter der Jugend.

§ 24 Haftpflicht
Für die aus dem Spielbetrieb entstehenden Schäden und Sachverluste auf den Sportplätzen und in den vom Verein benutzten Räumlichkeiten haftet der Verein den Mitgliedern gegenüber nicht.

§ 25 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 21 (6) geregelten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der erste Vorsitzende und der zweite Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. Bei Wegfall des bisherigen gemeinnützigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Werther (Westf.), die es wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung und dieser Satzung zu verwenden hat.

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