Inhaltsverzeichnis der Satzung der
Turn- und Sportvereinigung Langenheide von 1949 e.V. vom
19.03.2010
§ 1 Name, Sitz,
Geschäftsjahr
§ 2 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit
§ 3 Verbandszugehörigkeit
§ 4 Vereinsämter, Vereinsfarben
§ 5 Mitglieder
§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 7 Aufnahmefolgen
§ 8 Rechte der Mitglieder
§ 9 Pflichten der Mitglieder
§ 10 Beitrag
§ 11 Umlage
§ 12 Austritt
§ 13 Ausschluss
§ 14 Ehrungen
§ 15 Vereinsorgane
§ 16 Vorstand
§ 17 Geschäftsführer
§ 18 Abteilungsleiter der Senioren
§ 19 Abteilungsleiter der Jugend
§ 20 Jugendabteilung
§ 21 Mitgliederversammlung
§ 22 Kassenprüfer
§ 23 Einsetzung von Ausschüssen
§ 24 Haftpflicht
§ 25 Auflösung des Vereins
Satzung der Turn- und
Sportvereinigung Langenheide von 1949 e.V.
in der Fassung des Beschlusses der Mitgliederversammlung
vom 19.03.2010
Vorbemerkung:
Alle in dieser Satzung genannten personenbezogenen
Funktionen sind geschlechtsneutral
zu verstehen; sie gelten im Sinne der Gleichberechtigung
sowohl in ihrer männlichen als
auch der weiblichen Form.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Turn- und Sportvereinigung
Langenheide von 1949 e.V.“ Er hat seinen Sitz in 33824
Werther (Westf.) und ist im Vereinsregister eingetragen.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit
Der Zweck des Vereins ist die körperliche Ertüchtigung
seiner Mitglieder durch Ausübung und Förderung des
Sports. Dabei verfolgt der Verein ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
"steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, und zwar
durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des
Sports. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt
nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für die
satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft
als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden. Der Verein basiert auf vollkommen demokratischer
Grundordnung, ist politisch und konfessionell neutral.
§ 3 Verbandszugehörigkeit
Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes
Nordrhein-Westfalen, des Westdeutschen Fußball- und
Leichtathletikverbandes sowie des
Behinderten-Sportverbandes Nordrhein Westfalen. Er
selbst und seine Mitglieder sind den Satzungen dieser
Verbände unterworfen.
§ 4 Vereinsämter, Vereinsfarben
Die Vereinsämter sind Ehrenämter. Die Vereinsfarben sind
Schwarz und Weiß.
§ 5 Mitglieder
(1) Der Verein besteht
aus ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern,
passiven Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
(2) Außerordentliche
Mitglieder sind Studenten und in der Berufsausbildung
befindliche Mitglieder bis zur Vollendung des 21.
Lebensjahres, jugendliche Mitglieder (das sind solche,
die bei Beginn des Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben). Alle anderen Mitglieder
sind ordentliche Mitglieder.
(3) Passive Mitglieder
sind Mitglieder, welche die Aufgaben und Ziele des
Vereins fördern, die aber keinen aktiven Sport
betreiben.
§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede
natürliche Person wie auch eine juristische Person des
öffentlichen oder privaten Rechts werden, die in
unbescholtenem Rufe steht. Der Antrag zur Aufnahme in
den Verein ist auf einem dafür besonders vorgesehenen
Vordruck schriftlich beim Vorstand einzureichen.
Minderjährige müssen die Zustimmung ihrer gesetzlichen
Vertreter nachweisen. Über die Aufnahme entscheidet der
Vorstand. Er ist nicht verpflichtet, etwaige
Ablehnungsgründe bekannt zu geben.
§ 7 Aufnahmefolgen
Mit der Aufnahme durch den Vorstand beginnt die
Mitgliedschaft. Jedes neue Mitglied verpflichtet sich
durch den Beitritt zur Anerkennung dieser Satzung.
§ 8 Rechte der Mitglieder
Sämtliche Mitglieder haben Anspruch darauf, die
Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der Satzung und
der von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse und
getroffenen Anordnungen zu benutzen und an den
Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Die
ordentlichen aktiven und die passiven Mitglieder
genießen im Übrigen alle Rechte, die sich aus der
Satzung, insbesondere aus der Zweckbestimmung des
Vereins, ergeben. Sie haben das aktive und passive
Wahlrecht und gleiches Stimmrecht in der
Mitgliederversammlung. Das Stimmrecht darf nur
persönlich ausgeübt werden. Eine Stimmrechtsübertragung
ist ausgeschlossen. Die außerordentlichen aktiven
Mitglieder haben zusätzlich einen Anspruch auf ermäßigte
Beitragszahlung. Die jugendlichen Mitglieder unter 18
Jahren haben das Recht, an der Mitgliederversammlung als
Zuhörer teilzunehmen. Sie haben kein aktives oder
passives Wahl- und gleiches Stimmrecht in der
Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder haben alle Rechte
eines ordentlichen Mitglieds. Sie sind von
Beitragsleistungen befreit.
§ 9 Pflichten der Mitglieder
Sämtliche Mitglieder haben die sich
aus der Satzung, insbesondere die sich aus der
Zweckbestimmung des Vereins ergebenden Pflichten zu
erfüllen. Sie sind verpflichtet, die sportlichen
Bestrebungen und Interessen des Vereins nach Kräften zu
unterstützen. Die Mitglieder sind zur Befolgung der von
den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse und Anordnungen
verpflichtet. Dies gilt insbesondere auf den
Sportplätzen. Die Platz- und Spielordnung ist
einzuhalten. Alle aktiven Mitglieder, d. h. Senioren und
Jugendliche, sind dazu angehalten, an den Übungsstunden
und Wettkampfspielen teilzunehmen. Versammlungen sind
von allen Mitgliedern zu besuchen. Sämtliche Mitglieder
mit Ausnahme der Ehrenmitglieder sind zur
Beitragszahlung verpflichtet. Die Pflicht zur Zahlung
einer Umlage ergibt sich aus § 11.
§ 10 Beitrag
Alle ordentlichen und außerordentlichen aktiven und
passiven Mitglieder haben Beiträge zu zahlen. Der
Beitrag ist jährlich im Voraus zu entrichten. Die
Mitgliederversammlung kann für neue Mitglieder eine
Aufnahmegebühr festlegen. Die Aufnahmegebühr ist mit
Beginn der Mitgliedschaft fällig. Die Höhe und den
Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrags setzt die
Mitgliederversammlung fest. Ebenso entscheidet die
Mitgliederversammlung über soziale Staffelungen von
Beiträgen bei mehreren Mitgliedern innerhalb einer
Familie. Die Höhe der jeweiligen Beiträge ist in einer
Beitragsordnung festzuhalten. Mitglieder, die den
Beitrag nach Fälligkeit nicht entrichtet haben, werden
angemahnt. Nach zweimaliger erfolgloser Mahnung können
sie nach § 13 ausgeschlossen werden. Der Vorstand kann
unverschuldet in Not geratenen Mitgliedern auf Antrag
die Zahlung der Beiträge stunden, in besonderen Fällen
auch teilweise oder ganz erlassen.
§ 11 Umlage
Die Mitgliederversammlung kann in
besonderen Fällen die Erhebung einer Umlage anordnen und
den Kreis der hierfür zahlungspflichtigen Mitglieder
bestimmen.
§ 12 Austritt
Der Austritt muss gegenüber dem Vereinsvorstand erklärt
werden. Er ist dem Vorstand schriftlich und mindestens 6
Wochen vor Ende eines Halbjahres einzureichen. Das
ausscheidende Mitglied muss den Beitrag für das laufende
Halbjahr entrichtet haben und ist verpflichtet, falls
bei Abmeldung eine Beitragsschuld besteht, diese zu
begleichen. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen
alle Ansprüche an den Verein.
§ 13 Ausschluss
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden,
wenn es in schwerwiegender Weise gegen die Interessen
des Vereins verstoßen hat. Aus folgenden Gründen kann
ein Mitglied insbesondere aus dem Verein ausgeschlossen
werden:
a) bei vorliegenden
Beitragsrückständen, falls nach vorausgegangener Mahnung
keine Zahlung erfolgt ist. Sollte jedoch ein Mitglied in
eine unverschuldete Notlage geraten und dadurch zur
Zahlung der Beiträge nicht in der Lage sein, so
entscheidet der Vorstand, ob das Mitglied beitragsfrei
geführt werden soll oder ob eine Stundung der Beiträge
gewährt werden kann.
b) bei groben Verstößen
und wiederholten Vergehen gegen die Vereinssatzung.
c) bei unehrenhaftem
Betragen innerhalb und außerhalb des Vereins, soweit
darin eine schwere Schädigung des Ansehens und der
Belange des Vereins zu erblicken ist
Der
Ausschließungsbeschluss wird dem Mitglied durch den
Vorstand schriftlich mitgeteilt und wird mit dem Zugang
wirksam. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein
Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.
§ 14 Ehrungen
Für besondere Verdienste um den Verein und um den
Fußballsport können verliehen werden
a) die Vereinsnadel in
Silber für 25-jährige ununterbrochene Mitgliedschaft,
b) die Vereinsnadel in
Gold für 40-jährige ununterbrochene Mitgliedschaft,
c) die Vereinsnadel in
Gold mit Ehrenkranz für 50-jährige ununterbrochene
Mitgliedschaft,
d) die Eigenschaft als
Ehrenmitglied nach dem Erreichen des 76. Lebensjahres
oder für besondere Verdienste um den Verein und/oder den
Fußballsport im Allgemeinen.
Die Verleihung der
Vereinsnadeln wird vom Vorstand beschlossen und soll in
der ordentlichen Mitgliederversammlung vollzogen werden.
Die Verleihung kann jedoch auch bei anderen feierlichen
Anlässen erfolgen. Die Ernennung eines Ehrenmitgliedes
erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die
Mitgliederversammlung.
§ 15 Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung
und der Vorstand.
§ 16 Vorstand
Der Vorstand arbeitet als geschäftsführender Vorstand
bestehend, aus dem 1. und dem 2. Vorsitzenden,
als Gesamtvorstand,
bestehend aus dem geschäftsführenden Vorstand und
- dem Geschäftsführer,
- dem Abteilungsleiter der Senioren und
- dem Abteilungsleiter der Jugend.
Für die
Vorstandsmitglieder
- Geschäftsführer,
- Abteilungsleiter der Senioren und
- Abteilungsleiter der Jugend
können Stellvertreter gewählt werden.
Der 1. Vorsitzende und
der 2. Vorsitzende bilden den Vorstand im Sinne von § 26
BGB. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich
durch den 1. Vorsitzenden und den 2. Vorsitzenden
gemeinsam vertreten. Der Vorstand wird von der
Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren
gewählt. Bis zu einer Neuwahl bleibt der Vorstand im
Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner
Wahlzeit aus ist der Vorstand berechtigt, ein
kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese
Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur
nächsten Mitgliederversammlung im Amt. Der Vorstand
führt die Geschäfte des Vereins und erledigt alle
Verwaltungsaufgaben, soweit sie nicht durch die Satzung
oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Die Ausführung der
Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
b) Die Einberufung und
Vorbereitung der Mitgliederversammlung. Die Leitung der
Mitgliederversammlung durch den ersten Vorsitzenden, bei
dessen Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden, bei dessen
Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstands.
c) Die Bekanntgabe der
voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben für jedes
Geschäftsjahr, die Kassen- und Buchführung sowie die
Erstellung des Jahresberichtes.
d) Die Aufnahme und
Mitwirkung beim Ausschluss von Mitgliedern.
Der Vorstand ist in
seinen Sitzungen beschlussfähig, wenn mindestens 3
Mitglieder des Gesamtvorstandes anwesend sind. Die
Einladung erfolgt durch den Vorstand – auch in Eilfällen
– spätestens eine Woche vor der Sitzung. Der Mitteilung
einer Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand
beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die
Stimme des 1. Vorsitzenden. Die Beschlüsse sind zu
protokollieren, vom Protokollführer zu unterschreiben
und zeitnah zu verteilen. Die Eintragungen müssen
enthalten: Ort der Sitzung, die Namen der Teilnehmer und
des Sitzungsleiters, die gefassten Beschlüsse und die
Abstimmungsergebnisse.
§ 17 Geschäftsführer
Der Geschäftsführer erledigt den gesamten Schriftverkehr
des Vereins sowie die Protokollführung in
Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen.
§ 18 Abteilungsleiter der Senioren
Dem Abteilungsleiter der Senioren unterliegt die Leitung
des gesamten sportlichen Betriebes der Senioren.
§ 19 Abteilungsleiter der Jugend
Der Abteilungsleiter der Jugend vertritt die Interessen
der Vereinsjugend nach innen und außen. Er leitet die
Sitzungen der Jugendabteilung, welche nach Bedarf
stattfinden. Er ist für alle
Vereins-Jugendangelegenheiten zuständig und entscheidet
über die Verwendung von den der Jugendabteilung
zufließenden Mittel.
§ 20 Jugendabteilung
Mitglieder der Jugendabteilung sind alle weiblichen und
männlichen Jugendlichen sowie alle innerhalb des
Jugendbereiches gewählten und berufenen Mitarbeiter.
§ 21 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschließende
Organ des Vereins. Sie hat mindestens einmal jährlich
stattzufinden. Sie wählt aus den stimmberechtigten
Mitgliedern (§ 8) den Vorstand. Die
Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben,
soweit sie nicht dem Vorstand oder anderen
Vereinsorganen obliegen. Sie ist ausschließlich
zuständig für folgende Angelegenheiten:
a) Genehmigung der vom
Vorstand genannten voraussichtlichen Einnahmen und
Ausgaben für das nächste Geschäftsjahr,
b) Entgegennahme des
Jahresberichts des Vorstands, des
Rechnungsprüfungsberichts der Kassenprüfer sowie die
Entlastung des Vorstands,
c) Wahl und Abberufung
der Mitglieder des Vorstands,
d) Änderung der Satzung,
e) Auflösung des Vereins,
f) Ernennung von
Ehrenmitgliedern.
Eine außerordentliche
Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der
Vorstand eine Einberufung aus dringenden wichtigen
Gründen beschließt, oder ein Fünftel der Mitglieder
schriftlich unter Angabe der Gründe die Einberufung vom
Vorstand verlangt. Die Mitgliederversammlung wird vom
Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens
zwei Wochen unter Angabe der wichtigsten
Tagesordnungspunkte in der örtlichen Presse sowie durch
schriftliche Einladung der Mitglieder mit Ort, Tag und
Zeitpunkt einberufen. Jedes Mitglied kann bis spätestens
eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung
schriftlich die Ergänzung der Tagesordnungspunkte
verlangen. In der Mitgliederversammlung gestellte
Anträge können nur durch Entscheidung der
Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit zugelassen
werden. Die Mitgliederversammlung wird vom ersten
Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom zweiten
Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem andern
Mitglied des Vorstands geleitet. Ist kein
Vorstandsmitglied vorhanden, bestimmt die Versammlung
den Leiter. Für Dauer der Durchführung von
Vorstandswahlen wählt die Mitgliederversammlung einen
Wahlleiter. Die Art der Abstimmungen bestimmt der
Versammlungsleiter; wenn ein Drittel der anwesenden,
stimmberechtigten Mitglieder ein anderes
Stimmrechtsverfahren verlangen, muss dieses erfolgen.
Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist
ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig. Jedes Mitglied, der Seniorenabteilung
von mindestens 18 Jahren hat ein Stimmrecht.
Stimmübertragungen sind nicht zulässig. Beschlüsse
werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht
mitgezählt. Für Satzungsänderungen ist eine ¾-Mehrheit
der abgegebenen gültigen Stimmen, für die Änderung des
Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins ist eine
solche von 4/5 erforderlich. Die Mitglieder des
Vorstands werden einzeln gewählt, zuerst der erste
Vorsitzende, dann der zweite Vorsitzende und
anschließend die noch zu wählenden übrigen Mitglieder.
Es gilt der Kandidat als gewählt, der die einfache
Mehrheit erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet
der Versammlungsleiter durch Ziehung eines Loses. Das
Versammlungsprotokoll ist vom Versammlungsleiter und dem
Protokollführer zu unterzeichnen. Es muss enthalten:
- Ort und Zeit der Versammlung,
- Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers,
- Zahl der erschienenen Mitglieder,
- Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung der
Beschlussfähigkeit,
- die Tagesordnung,
- die gestellten Anträge,
- das Abstimmungsergebnis, (Zahl der Ja-Stimmen, Zahl
der Nein-Stimmen, Enthaltungen und ungültige Stimmen),
- die Art der Abstimmung,
- Satzungs- und Zweckänderungsanträge,
- Beschlüsse, die wörtlich aufzunehmen sind.
Das Protokoll der
Mitgliederversammlung ist für jeden 4 Wochen beim
Protokollführer einzusehen. Einsprüche sind mit einer
Wochenfrist schriftlich an den Vorstand zu richten.
Erfolgt kein Einspruch, gilt das Protokoll als
genehmigt.
§ 22 Kassenprüfer
Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt zwei
Kassenprüfer, die jährlich die Jahresrechnung prüfen.
Die Kassenprüfer werden für die Dauer von zwei Jahren
gewählt und müssen Mitglieder des Vereins sein. Die
Kassenprüfer dürfen nicht Mitglieder des
geschäftsführenden Vorstandes sein. Jedes Jahr wird ein
Kassenprüfer gewählt. Nach Ablauf seiner Amtszeit ist
die sofortige Wiederwahl dieses Kassenprüfers nicht
möglich. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe,
Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung
und die Mittelverwendung zu überprüfen sowie mindestens
einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen
Kalenderjahrs festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich
nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten
Ausgaben. Die Kassenprüfer haben die
Mitgliederversammlung über das Ergebnis der
Kassenprüfung zu unterrichten. Bei festgestellten
Beanstandungen ist zuvor der Vorstand zu informieren.
§ 23 Einsetzung von Ausschüssen
Der Vorstand ist berechtigt, zu seiner Beratung,
Planung, Durchführung und Unterstützung beim Ablauf des
Vereinsgeschehens Ausschüsse einzusetzen. Selbiges gilt
für den Abteilungsleiter der Senioren und den
Abteilungsleiter der Jugend.
§ 24 Haftpflicht
Für die aus dem Spielbetrieb
entstehenden Schäden und Sachverluste auf den
Sportplätzen und in den vom Verein benutzten
Räumlichkeiten haftet der Verein den Mitgliedern
gegenüber nicht.
§ 25 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer
Mitgliederversammlung mit der in § 21 (6) geregelten
Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die
Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind
der erste Vorsitzende und der zweite Vorsitzende
gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die
vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den
Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst
wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. Bei Wegfall
des bisherigen gemeinnützigen Zwecks fällt das Vermögen
des Vereins an die Stadt Werther (Westf.), die es
wiederum unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung und
dieser Satzung zu verwenden hat.